Krankheiten
Fortpflanzung & ZuchtNotfall

Nachgeburtsverhalten (Retentio secundinarum)

Ausbleibender oder unvollständiger Abgang der Nachgeburt (Eihäute) nach dem Abfohlen. Anders als beim Rind ist dies beim Pferd ein Notfall: Geht die Nachgeburt nicht innerhalb weniger Stunden (Faustregel etwa 3 Stunden) vollständig ab, drohen lebensbedrohliche Gebärmutterentzündung (Metritis), Endotoxämie und in deren Folge Hufrehe.

Tierarzt erforderlich

Diese Erkrankung gehört in die tierärztliche Diagnostik und Behandlung. Wirkstoffe sind allenfalls flankierend.

Vorrangig · Tierarzt & Management

Notfall — innerhalb weniger Stunden tierärztlich abklären. Der Tierarzt entscheidet über kontrollierte Lösung, wehenfördernde (Oxytocin) und entzündungshemmende Medikamente sowie Hufrehe-Prophylaxe; an der Nachgeburt darf nicht selbst gezogen werden. Die abgegangene Nachgeburt sollte auf Vollständigkeit untersucht werden.

Mögliche Ursachen

  • · schwere oder vorzeitige Geburt / Dystokie
  • · Plazentitis (Plazentaentzündung)
  • · Wehenschwäche
  • · Frühgeburt/Abort
  • · Verbleib von Eihaut-Anteilen (v. a. Spitze des nicht-tragenden Horns)

Unterstützende Wirkstoffe · Ergänzungsfuttermittel, keine Medikamente

Vorbeugung

Geburtsüberwachung, Kontrolle der abgegangenen Nachgeburt auf Vollständigkeit und frühzeitige tierärztliche Hinzuziehung bei verzögertem Abgang beugen schweren Folgekomplikationen vor.

Equiterna ordnet ein

Equiterna macht klar, dass die zurückgehaltene Nachgeburt beim Pferd — anders als oft vom Rind angenommen — ein echter Notfall mit Hufrehe-Risiko ist; wehen-/hormonwirksame Mittel sind verschreibungspflichtig und bleiben tierärztlich.

Hinweis zur Verwendung

Diese Inhalte dienen der Information und Bildung. Sie ersetzen keine tierärztliche Diagnose oder Behandlung. Bei Krankheitsanzeichen konsultiere eine Tierärztin oder einen Tierarzt.

Equiterna ist eine Vermittlungsplattform für Pferde-Wissen, -Marktplatz und -Werkzeuge — kein Tierarzneimittel-Händler, keine Tierarzt-Praxis, keine Apotheke. Angaben zu Wirkstoffen sind studienattribuiert und ohne Heilversprechen. Rechtsrahmen: VO (EU) 2019/6 / TAMG (DE/AT), Futtermittel-VO (EG) 767/2009, FEI-Verbotsliste, HWG.