Kalziumcarbonat
Calciumcarbonat · kohlensaurer Kalk · Futterkalk · CaCO3
Wirkmechanismus
Calciumcarbonat (CaCO3, Futterkalk) ist mit ~40 % Ca die konzentrierteste gaengige Calciumquelle und dient zugleich als milder, kurzwirksamer Saeurepuffer (Neutralisation von Magensaeure unter CO2-Bildung). Calcium ist zentral fuer Knochen, Muskelkontraktion, Nervenreizleitung und Blutgerinnung; der Erhaltungsbedarf liegt laut NRC (2007) bei ~40 mg Ca/kg KM/Tag (~20 g Ca fuer 500 kg), bei Wachstum und Laktation deutlich hoeher. Entscheidend ist nicht nur die Menge, sondern das Ca:P-Verhaeltnis der Gesamtration (Zielbereich ~1,5-2:1, nicht unter 1:1). Als Puffer kann Carbonat im Kontext von Magenempfindlichkeit den pH kurzfristig anheben, ersetzt aber keine tieraerztliche Behandlung. Risiken: Eine Ueberversorgung stoert das Ca:P-Gleichgewicht und die Aufnahme anderer Mineralien; alkalische Colon-Bedingungen bei hoher Ca-/Mg-/Protein-Zufuhr (typisch bei viel Luzerne) beguenstigen Enterolithen (Struvit) - Hassel et al. (2008, Vet J) identifizierten einen Luzerne-Anteil >=50 % der Ration als signifikanten Risikofaktor. Daher gezielt zur Bilanzierung einsetzen, nicht pauschal.
Vorsicht
- · safety yellow (statt green): Ca-Ueberversorgung stoert Ca:P und die Aufnahme anderer Spurenelemente
- · Enterolithen-Risiko bei zusaetzlich luzerne-/magnesiumreicher, alkalischer Ration
- · Nicht blind supplementieren - Ca:P der Gesamtration pruefen (equine-nutritionist)
- · Als Puffer kein Ersatz fuer tieraerztliche Behandlung von Magenproblemen
Quellen
Hinweis zur Verwendung
Diese Inhalte dienen der Information und Bildung. Sie ersetzen keine tierärztliche Diagnose oder Behandlung. Bei Krankheitsanzeichen konsultiere eine Tierärztin oder einen Tierarzt.
“Was unter Zwang geschieht, ist nicht edel.”
Equiterna ist eine Vermittlungsplattform für Pferde-Wissen, -Marktplatz und -Werkzeuge — kein Tierarzneimittel-Händler, keine Tierarzt-Praxis, keine Apotheke. Angaben zu Wirkstoffen sind studienattribuiert und ohne Heilversprechen. Rechtsrahmen: VO (EU) 2019/6 / TAMG (DE/AT), Futtermittel-VO (EG) 767/2009, FEI-Verbotsliste, HWG.

