Krankheiten
Zahn- & Maulgesundheitniedrig

Wolfszähne (Wolf Teeth)

Wolfszähne sind kleine, rudimentäre Zähne, die unmittelbar vor dem ersten Backenzahn sitzen — meist im Oberkiefer und nicht bei jedem Pferd vorhanden. An sich sind sie harmlos, können aber dort, wo das Gebiss anliegt, Druck und Reizungen verursachen, weshalb sie vor dem Anreiten häufig entfernt werden.

Tierarzt erforderlich

Diese Erkrankung gehört in die tierärztliche Diagnostik und Behandlung. Wirkstoffe sind allenfalls flankierend.

Vorrangig · Tierarzt & Management

Ob ein Wolfszahn stört und entfernt werden sollte, beurteilt der Tierarzt/Pferdedentist; die Extraktion erfolgt in der Regel unter Sedierung und örtlicher Betäubung, oft im Zuge der Zahnkontrolle vor dem Anreiten. Ergänzungsfuttermittel sind hier ohne Bedeutung.

Mögliche Ursachen

  • · anlagebedingtes Auftreten (Reste eines evolutionär zurückgebildeten Zahns)
  • · Lage im Bereich der Gebisswirkung
  • · verlagerte (blinde) Wolfszähne unter der Schleimhaut
  • · Kombination mit scharfen Kanten am vorderen Backenzahn

Unterstützende Wirkstoffe · Ergänzungsfuttermittel, keine Medikamente

Vorbeugung

Eine Kontrolle der Maulhöhle vor dem Anreiten klärt, ob Wolfszähne vorhanden sind und im Bereich des Gebisses liegen. Eine echte Vorbeugung gegen das Auftreten gibt es nicht — entscheidend ist das rechtzeitige Erkennen.

Equiterna ordnet ein

Equiterna ordnet Wolfszähne als typisches Thema rund um das Anreiten ein: Probleme am Gebiss haben oft eine maulanatomische Ursache. Die Beurteilung gehört zur regulären Zahnkontrolle durch Tierarzt oder Dentist.

Hinweis zur Verwendung

Diese Inhalte dienen der Information und Bildung. Sie ersetzen keine tierärztliche Diagnose oder Behandlung. Bei Krankheitsanzeichen konsultiere eine Tierärztin oder einen Tierarzt.

Equiterna ist eine Vermittlungsplattform für Pferde-Wissen, -Marktplatz und -Werkzeuge — kein Tierarzneimittel-Händler, keine Tierarzt-Praxis, keine Apotheke. Angaben zu Wirkstoffen sind studienattribuiert und ohne Heilversprechen. Rechtsrahmen: VO (EU) 2019/6 / TAMG (DE/AT), Futtermittel-VO (EG) 767/2009, FEI-Verbotsliste, HWG.