Krankheiten
Fortpflanzung & Zuchthoch

Virusabort / Abort (Fehlgeburt, v. a. EHV-1)

Vorzeitiges Absterben und Ausstoßen der Frucht. Eine der wichtigsten infektiösen Ursachen ist das Equine Herpesvirus (EHV-1), das einzelne Aborte bis hin zu Abortepidemien im Bestand auslösen kann. Abortmaterial und Fruchtwasser sind hochansteckend.

Tierarzt erforderlich

Diese Erkrankung gehört in die tierärztliche Diagnostik und Behandlung. Wirkstoffe sind allenfalls flankierend.

Vorrangig · Tierarzt & Management

Tierärztliche und labordiagnostische Abklärung der Ursache ist zentral — die verworfene Frucht und Nachgeburt sollten zur Untersuchung eingesendet werden. Bei EHV-1-Verdacht sind sofortige Isolierung der Stute, strikte Bestandshygiene und Bewegungssperre entscheidend, um weitere Aborte zu verhindern.

Mögliche Ursachen

  • · EHV-1 (Equines Herpesvirus 1)
  • · weitere Infektionen (z. B. Equine Virale Arteritis, bakterielle Plazentitis)
  • · Zwillingsträchtigkeit
  • · Nabelschnur-/Plazentastörungen
  • · Stress, Endotoxämie

Unterstützende Wirkstoffe · Ergänzungsfuttermittel, keine Medikamente

Vorbeugung

Trächtigkeitsimpfung gegen EHV-1 zu den empfohlenen Zeitpunkten, getrennte Haltung tragender Stuten, Quarantäne zugekaufter Pferde und konsequente Hygiene senken das Abortrisiko.

Equiterna ordnet ein

Equiterna führt den infektiösen Abort als Bestandsproblem mit hohem Ansteckungsrisiko — Impfung, Isolation und Hygiene sind die Hebel, nicht Ergänzungsfuttermittel; siehe auch das verwandte Equine Herpesvirus.

Hinweis zur Verwendung

Diese Inhalte dienen der Information und Bildung. Sie ersetzen keine tierärztliche Diagnose oder Behandlung. Bei Krankheitsanzeichen konsultiere eine Tierärztin oder einen Tierarzt.

Equiterna ist eine Vermittlungsplattform für Pferde-Wissen, -Marktplatz und -Werkzeuge — kein Tierarzneimittel-Händler, keine Tierarzt-Praxis, keine Apotheke. Angaben zu Wirkstoffen sind studienattribuiert und ohne Heilversprechen. Rechtsrahmen: VO (EU) 2019/6 / TAMG (DE/AT), Futtermittel-VO (EG) 767/2009, FEI-Verbotsliste, HWG.